Gründung, Name, Sitz, Zweck,
Verbandszugehörigkeit und Haftbarkeit
Art. 1
Ab 15. Januar 1934 besteht unter dem Namen Skiclub Root (SCR) mit Sitz in Root eine Vereinigung jener Personen, die den Skisport ganz allgemein und den Kameradschaftsgeist unter den Skifahrern zu fördern gewillt sind. Der SCR ist politisch und konventionell neutral Die Namensänderung von Ski Club auf Schneesport Club (SSC Root)
erfolgte anlässlich der GV vom 24. November 2000.
Art. 2
Der SSC Root sucht sein Ziel zu erreichen durch:
1. Unterstützung der allgemeinen Interessen der
Schnee Sportler/Innen
2. Unterstützung des Tourenwesens und der Renntätigkeit
3. Förderung der schneesporttreibenden Jugend
4. Weitere geeignete Veranstaltungen und Massnahmen
Art. 3
Der Club ist dem Schweizerischen Skiverband (Swiss Ski)und dem Zentralschweizerischen Skiverband (ZSSV)angeschlossen. Er kann sich an anderen zweckdienlichen Organisationen beteiligen.
Art. 4
Für Verbindlichkeiten des SSC ROOT haftet nur dessen Vermögen.
Mitgliedschaft und Beiträge
Art. 5
Der SSC Root besteht aus Aktiv , Passiv , Frei und Ehrenmitgliedern. Die Aktivmitgliedschaft kann von männlichen und weiblichen Perso¬nen nach erfolgter Schulentlassung erworben werden. Aktivmitglieder unter 20 Jahren werden als Junioren bezeichnet. Für die Aufnahme, den Austritt oder Ausschluss ist die GV zuständig. Der SSC Root führt als Untersektion eine Jugend Organisation; dieser können Knaben und Mädchen ab dem 1. Schuljahr angehören.
Art. 6
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des SSC ROOT erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss an der GV. Die Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen an den Club befreit und haben die Rechte eines Aktivmitgliedes. Ihre Verpflichtungen gegenüber Swiss Ski und ZSSV erfüllt der Club.
Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt automatisch nach 25 jähriger Mitgliedschaft oder durch besondere Verdienste im SSC Root. Die Freimitglieder haben nur den Swiss Ski Beitrag zu bezahlen.
Art.7
Der Jahres und Eintrittsbeitrag für Neumitglieder sowie Passivbeitrag wird jeweils für ein Rechnungsjahr an der GV beschlossen. Die Vorstandsmitglieder sind von allen Beiträgen befreit und die JO Leiter nur vom SSC Root Beitrag.
Organisation und Verwaltung
Art. 8
Organe des SSC Root sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. zwei Rechnungsrevisoren
Art. 9
Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise im Monat November zusammen. Der Vorstand bereinigt die Traktandenliste. Allfällige Anträge sind 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
Art. 10
Der ordentlichen GV sind folgende Geschäfte zur Erledigung vorbehalten:
1. Protokoll der letzten GV
2. Mutationen
3. Jahresbericht
4. Kassa: Abnahme der Jahresrechnung
-Revisorenbericht
-Budget des nächsten Jahres
-Festlegung der Jahres , Passiv und Eintrittsbeiträge
5. Wahlen
– des Präsidenten
– der Vorstandsmitglieder
– zweier Rechnungsrevisoren
6. Ernennung von Ehren und Freimitgliedern
7. Tätigkeitsprogramm
8. Behandlung der schriftlich eingegangenen Anträge
9. Varia
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Allfällige Demissionsgesuche der Vorstandsmitglieder sind schriftlich zwei Monate vor der GV eines Wahljahres einzureichen.
Art. 11
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand beschlossen oder von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden.
Art. 12
Die Einladungen zur GV müssen 20 Tage vorher angekündigt werden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr, sofern nicht die Mehrzahl der Anwesen¬den eine geheime Abstimmung verlangt.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und folgenden Chargen:
– Präsident
– Vizepräsident
– Aktuar
– Kassier
– Event-Chef
– JO-Chef
Den Präsidenten ausgenommen, konstituiert sich der übrige Vorstand selbst. Er besorgt die laufenden Geschäfte und besitzt Vollmacht, einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr.1000.00 von sich aus zu beschliessen. Der Präsident führt mit einem weiterem Vorstandsmitglied zu zweit gemeinsam die für den SSC Root rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 14
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren werden ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Vorstandsmitglieder sind als Revisoren nichtwählbar.
Art. 15
Die Rechnungsrevisoren haben spätestens 8 Tage vor der GV die Rechnung (Kassarechnung) zu prüfen. Sie haben die Richtigkeit der Jahresrechnung durch Unterschrift zu bezeugen und der ordentlichen GV Bericht zu erstatten.
Art. 16
Dem Vorstand bleibt die Leitung der Clubgeschäfte vorbehalten. Die Einberufung geschieht durch den Präsidenten oder Vize Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Art. 17
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 18
Die Clubmitglieder müssen den Jahresbeitrag jeweils bis spätestens 31. Dezember begleichen.
Art. 19
Jedes Mitglied hat das Recht, am Jahresprogramm des SSC Root mitzumachen. Bei Touren haben sich die Teilnehmer dem Tourenleiter zu unterordnen. Der Tourenleiter ist berechtigt, ungeübte Fahrer von grösseren Touren auszuschliessen.
Art. 20
Der Vorstand ist ermächtigt, neue Mitglieder aufzunehmen, mit nachträglicher Genehmigung an der GV. Neumitglieder, die am Clubrennen teilnehmen möchten, müssen sich drei Tage vordem statt findenden Rennen bei einem Vorstandsmitglied schriftlich anmelden.
Art. 21
Mitglieder, die öffentliche Rennanlässe besuchen, haben beim Kassier eine Lizenz zu lösen und müssen Mitglied des SSV sein.
Art. 22
1. Der Austritt kann nur auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres, dh. 31. Oktober erfolgen und muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.
2. Mitglieder, welche den Interessen des Vereins oder dessen Ansehen schaden oder den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, ohne dass allfällige Ansprüche des Vereins erlöschen. Für weitere Nachteile, welche dem Verein entstehen, ist das ausgeschlossene Mitglied jederzeit haftbar.
Versicherungen
Art. 23
Für Unfälle haftet der SSC ROOT nicht.
Art. 24
Die Dritthaftpflichtversicherung des SSC ROOT deckt:
1. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und
seines Vorstandes
2. die gesetzliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder (persönliche)
3. die gesetzliche persönliche Haftpflicht der Aktivmitglieder aus der Clubtätigkeit einschliesslich clubinterne Skirennen.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber den Mitgliedern. Für besondere, über die normale Clubtätigkeit hinausgehende Veranstaltungen (wie Feste, Wettveranstaltungen mit Beteiligung anderer Clubs und dergleichen), hat die Versicherung erst nach besonderer Vereinbarung und Entrichtung der Mehrprämie
Gültigkeit.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 25
Statutenänderungen können an einer GV mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Art. 26
Die Auflösung des SSC ROOT kann nur an einer GV durch einstimmigen Beschluss oder wenn die Mitgliederzahl auf unter 5 gesunken ist, erfolgen.
Art. 27
Bei Auflösung des SSC ROOT geht das Clubvermögen zur Verwahrung an den Swiss-Ski, der es zur Verfügung einer eventuellen Neugründung hält.
Schlussbestimmungen
Art. 28
Soweit in den vorliegenden Statuten Bestimmungen fehlen, finden Art. 60 79 des ZGB Anwendung.
Art. 29
Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. November 2013 genehmigt. genehmigt. Sie treten mit diesem Datum in Kraft und ersetzen diejenigen vom 23. November 2001, diejenigen vom 17. November 1989, die an der ausserordentlichen GV vom 30.Oktober 1965 revidiert und genehmigt worden waren und diejenigen vom 24.November 1945.
Der Vorstand